Selbstanzeige Steuerhinterziehung

Eine strafbefreiende Selbstanzeige

Der Großteil der Menschen beabsichtigt nicht, Straftaten zu begehen. Ist der Fall doch eingetreten, stellt sich die Frage, wie sich eine Selbstanzeige auf das Verfahren auswirkt.

Wie sieht es bei einem Strafverfahren aus?

Das Ermittlungsverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft mit Unterstützung der Polizei eingeleitet, wenn der Verdacht einer Straftat besteht. In der Regel erstattet der Betroffene selbst Anzeige. Es ist aber auch möglich, dass beteiligte oder unbeteiligte Dritte ein strafbewehrtes Verhalten bei der Polizei zur Anzeige bringen.

Strafbefreiende Selbstanzeige

Bei einer Selbstanzeige setzt der Täter selbst die Strafverfolgungsbehörden über seine Handlungen in Kenntnis. Dies geschieht oftmals aus Reue oder um die erwartende Strafe zu mildern. Die Selbstanzeige der Steuerhinterziehung hat dagegen strafbefreiende Wirkung. Einer Steuerhinterziehung strafbar macht sich, wer gegenüber dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unvollständige oder keine Angaben macht. In § 370 Abgabenordnung ist gesetzlich festgelegt, dass derjenige, der eine Steuerhinterziehung begangen hat und diese wirksam selbst anzeigt, nicht bestraft werden darf.

Voraussetzungen der Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige ist nur dann wirksam, wenn der Täter die Finanzbehörden über seine zuvor unvollständigen oder gänzlich nicht gemachten steuerlich erheblichen Tatsachen in Kenntnis setzt. Zudem muss die bis dato nicht entrichtete Steuerzahlung nachträglich entrichtet werden. Dies gilt auch bei bisher verheimlichten Auslandskonten. Der Täter muss alle bestehenden Bankkonten offenlegen, um tatsächlich Straffreiheit zu erlangen.

Ausschluss der Selbstanzeige

Es besteht auch die Möglichkeit, dass eine Selbstanzeige ausgeschlossen ist. Das ist immer dann der Fall, wenn ein spezieller Sperrgrund vorliegt. Alle in Betracht kommenden Sperrgründe sind in § 370 AO gesetzlich festgehalten. Eine Selbstanzeige Steuerhinterziehung bei Pohl-Legal ist zum Beispiel dann nicht mehr möglich, wenn eine Steuerprüfung beim Steuerpflichtigen erfolgt.

Mit Anwesenheit des Prüfers der Finanzbehörde beginnt die Steuerprüfung und eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung ist nicht mehr möglich.

Mittlerweile wurde das Gesetz angepasst, sodass die Sperre ihre Wirkung bereits bei Anordnung der Prüfung entfaltet. Sobald ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Steuerpflichtigen eingeleitet wurde, ist ebenfalls keine Selbstanzeige mehr möglich. Allerdings bezieht sich dies nur auf dem Strafverfahren zugrunde liegenden Steuerjahre. Für Steuerstraftaten anderer Zeiträume kann weiterhin eine strafbefreiende Selbstanzeige getätigt werden.

Rechtsfolge

Eine Selbstanzeige einer begangenen Steuerhinterziehung stellt ein Strafverfolgungshindernis dar und führt zu Straffreiheit. Dabei muss beachtet werden, dass zusätzlich zu der fehlenden Steuerzahlung ein Zuschlag entrichtet werden muss. Dieser Zuschlag berechnet sich anhand der hinterzogenen Steuersumme. Liegt diese Summe zwischen 25.000 und 100.000 Euro, so hat der Täter 10 Prozent als Zuschlag zu entrichten. Bei einer hinterzogenen Steuer zwischen 100.000 und 1 Million Euro liegt der Zuschlag bei 15 Prozent. Handelt es sich tatsächlich um einen Betrag, der höher als 1 Million Euro ist, so muss der Täter mit einem Zuschlag von 20 Prozent rechnen. Jeder Täter, ob Gehilfe oder Mittäter, muss selbst Anzeige erstatten. Die Straffreiheit entfaltet nur für die Person selbst Wirkung. Mehr dazu…

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